Domain Streitschlichtung (UDRP Verfahren)
Bevor Sie eine Domain registrieren, sollten Sie sich im Klaren sein, dass Sie nicht jeden beliebigen Namen für sich registrieren und nutzen können. Es gelten bestimmte Regeln, die Sie zwingend beachten sollten. Die wichtigste Regel lautet: Vermeiden Sie Domainregistrierungen von Namen, auf die bereits eine Schutzmarke angemeldet ist. Registrieren Sie eine Domain mit einem Namen (oder Namensbestandteil) auf den eine Schutzmarke oder Handelsmarke angemeldet ist, kann es passieren, dass Sie sich einem Domain-Streitschlichtungsverfahren gegenüber stehen, welches vom Markeninhaber intitiiert wird. Das Domain-Streitschlichtungsverfahren heißt auch UDRP-Verfahren (Uniform Domain Name Dispute-Resolution Policy).
Mit der Uniform Domain-Name Dispute-Resolution Policy, kurz UDRP, bietet die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) ein spezielles Schlichtungsverfahren an, um Domain-Streitigkeiten kostengünstig zu lösen. Dies ist vor allem bei den generischen Top-Level-Domains, wie .com, .net, .info, .org, .biz, oder auch .name sinnvoll, da sich hier -im kompliziertesten Fall- Kläger, Beklagter, Registrierungsbehörde und Registrierungsstelle alle in unterschiedlichen Ländern befinden können. Bei einem UDRP-Verfahren handelt es sich zudem um ein Eilverfahren (im Gegensatz zum langwierigen gerichtlichen Weg), welches fast immer innerhalb von 2 Monaten entschieden und abgeschlossen wird. Allerdings, wie der Name schon sagt, ist es eben auch nur ein Schlichtungsverfahren. Die Entscheidung wird zwar von den teilnehmenden Registrierungsbehörden respektiert und umgesetzt, ist aber nicht rechtlich bindend! D.h., ist der Ausgang für eine Partei nicht zufriedenstellend, kann immer noch der gerichtliche Weg bei den zuständigen Behörden begangen werden. Auch zahlt bei einem UDRP-Verfahren immer der Kläger die Gebühr (bspw. bei der WIPO beginnend ab 1.500 US-Dollar) – egal, welchen Ausgang das Verfahren am Ende nimmt. Hinzu kommen natürlich auch immer noch die eigenen Anwaltskosten.
Akkreditierte Schiedsstellen
Insgesamt gibt es vier von der ICANN akkreditierte Organisationen, die Domain-Streitschlichtungsverfahren durchführen dürfen. Dazu zählen:
- die Schiedsstelle der WIPO (World Intellectual Property Organisation)
- das National Arbitration Forum (auch als „ADR Forum“ bezeichnet, ADR = Alternative Dispute Resolution)
- das Asian Domain Name Dispute Resolution Centre (ADNDRC)
- das Czech Arbitration Court Arbitration Center for Internet Disputes
Die Schiedsstelle der WIPO ist von der Liste die am häufigsten genutzte Schiedsstelle für Domain-Streitschlichtungen, allein zwischen Januar und November 2018 gab es rund 2600 UDRP-Anträge.
Voraussetzungen für eine erfolgreiche Klage
Damit ein Kläger erfolgreiche Chancen hat, sein angestrebtes Domain-Streitschlichtungsverfahren zu gewinnen, muss er mindestens einen der folgenden drei Punkte nachweisen können:
- Der Domainname ist mit einer Handels- oder Dienstleistungsmarke, an welcher der Kläger Rechte hat, identisch oder dieser täuschend ähnlich
- Der Beklagte hat weder Rechte noch legitimes Interesse an dem Domainnamen
- Der Domainname wurde vom Beklagten in böser Absicht registriert
Kann einer dieser Punkte vom Kläger erfolgreich belegt werden, fällt das Gremium (welchem zwischen einem und mehreren Mitgliedern angehören können) die Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers. Der oder die strittigen Domainnamen müssen dann an den Kläger übertragen werden (sofern beantragt).
Der UDRP Prozess
Das folgende Bild veranschaulicht den vereinfacht dargestellten Ablauf eines UDRP-Verfahrens (Grundlage ist das Domain-Streitschlichtungsverfahren, wie es bei der WIPO gehandhabt wird).
Das Gremium, welches den UDRP-Antrag bearbeitet, hat grundsätzlich zwei Entscheidungsmöglichkeiten. Es kann nach sorgfältiger Prüfung entweder dem Antrag des Klägers stattgeben, oder die Klage abweisen. Bei einer Abweisung besteht in der Urteilsbegründung noch die Möglichkeit, detaillierter auf Sachverhalte einzugehen. So wird bspw. angegeben, wenn das Gremium den Verdacht hat, der Kläger nutzt das UDRP-Verfahren, um sich einen Domainnamen widerrechtlich zu beschaffen (Reverse Domain Name Hijacking). Es kann auch vorkommen, dass bei einem aus mehreren Mitgliedern bestehendem Gremium, die Entscheidung nicht einstimmig ausfällt. Dann wird als Anahng zu der Urteilsbegründung noch die abweichende Meinung des bzw. der betroffenen Gremium-Mitglieder veröffentlicht. Daher lassen sich Abweisungen der Klagen etwas detaillierter gruppieren. Zudem besteht die Möglichkeit, dass sich Kläger und Beklagter auf einen Vergleich einigen, noch während das UDRP-Verfahren läuft. Damit gibt es eine dritte Möglichkeit, die aber nicht in der Entscheidungshoheit des Gremiums liegt.
Mögliche Entscheidungen eines UDRP-Prozesses
Aktuelle Entscheidungen
Verfahren für die deutsche ccTLD .DE
Die DeNIC, also die Registrierungsbehörde, welche die deutsche ccTLD .DE verwaltet, hat das von der ICANN angebotene UDRP-Verfahren nicht adaptiert. Sie geht grundlegend davon aus, dass bei registrierten Domainnamen mit der Endung .DE die meisten Beteiligten in Deutschland ansässig sind. Somit kann direkt vor einem deutschen Gericht geklagt werden. Die Entscheidung ist dann auch rechtlich bindend und die unterlegene Partei hat sämtliche Prozesskosten zu tragen. Gewinnt der Kläger, heben sich hier zwei Nachteile eines UDRP-Verfahrens auf: rechtliche Bindung, keine Kosten. Damit vor- bzw. während eines Prozesses die strittige .DE Domain nicht vom Beklagten an einen Dritten übertragen werden kann, hat der Kläger bei der DeNIC die Möglichkeit eines so genannten DISPUTE (deutsch: „Streit“) Eintrages. Damit kann der Beklagte die strittige Domain zwar bis zu einem Gerichtsbeschluss weiterhin nutzen, eine Übertragung ist allerdings ausgeschlossen.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht – vorherige Recherche evtl. schon!
Damit Sie gar nicht erst in die Nähe einer Klage kommen, vergewissern Sie sich, bevor Sie eine Domain kaufen oder neu registrieren, dass der Name keine Markenrechte anderer verletzt. Zur Recherche dienen u.a. Plattformen wie das Deutsche Patent und Markenamt oder auch Internetdienste wie Trademark247.com. Möchten Sie trotzdem einen Domainnamen registrieren der bereits eine eingetragene Schutzmarke enthält, bspw. da Sie den Namen in einer anderen Waren/Dienstleisungskategorie (Nizza-Klassifikation) verwenden wollen, sollten Sie vorher einen Fachanwalt kontaktieren.